Im vorliegenden Fall ist die nachziehende Beschwerdeführerin 1 Schweizerin, weshalb ein Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug nach Art. 51 Abs. 1 AIG zu beurteilen ist. 2.3.2.2.2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erlischt der Anspruch auf Familiennachzug, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländerrechts zu umgehen, mit anderen Worten, wenn eine sogenannte Ausländerrechts- oder Scheinehe vorliegt. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, liegen keine rechtsgenüglichen Indizien für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe vor, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.