Handelt es sich beim nachziehenden Ehegatten oder Familienmitglied um eine Schweizerin oder einen Schweizer, erlischt der Anspruch auf Familiennachzug, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländerrechts zu umgehen, oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AIG). Handelt es - 12 - sich beim nachziehenden Ehegatten oder Familienmitglied um eine niederlassungsberechtigte Person, erlischt der Anspruch, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AIG).