2.3.2.2. 2.3.2.2.1. Art. 51 AIG normiert unter anderem das Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug, wobei sich Abs. 1 auf Ehen oder Familiengemeinschaften mit Schweizerinnen und Schweizern bezieht, Abs. 2 demgegenüber auf Ehen oder Familiengemeinschaften mit niederlassungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländern. Zudem regelt Abs. 2 das Erlöschen des Anspruchs auf Nachzug von Pflegekindern sowie das Erlöschen des Anspruchs auf Fortbestand der Aufenthaltsbewilligung einer auf Art. 42 oder 43 AIG basierenden und nun aufgelösten Ehe oder Familiengemeinschaft.