2.3.2. 2.3.2.1. Die Beschwerdeführerin 1 ist Schweizerin. Nach der Heirat hat der Beschwerdeführer 2 damit grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG, wenn er mit seiner künftigen Ehefrau zusammenwohnt. Nachdem die Beschwerdeführenden seit drei Jahren in gemeinsamem Haushalt wohnen (MI-act. 22, act. 87), sind die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AIG erfüllt und der Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich zu bejahen. Strittig ist jedoch, ob dieser Anspruch gemäss Art. 51 AIG erloschen ist.