In solchen Fällen ist deshalb in einem letzten Schritt stets zu prüfen, ob die Verweigerung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Erweist sich die Verweigerung als unverhältnismässig, muss den heiratswilligen Personen gestützt auf die Ehefreiheit die Heirat in der Schweiz mit einer (Kurz)-Aufent- haltsbewilligung ermöglicht werden, auch, wenn sie die Ehe anschliessend nicht in der Schweiz leben dürfen. - 11 -