Ist dies nicht möglich, ist die betroffene Person für die Legalisierung ihres Aufenthalts auf eine (Kurz- )Aufenthaltsbewilligung angewiesen. Die Verweigerung der entsprechenden Bewilligung würde eine Einschränkung der Ehefreiheit darstellen, die den Anforderungen von Art. 36 BV genügen muss. In solchen Fällen ist deshalb in einem letzten Schritt stets zu prüfen, ob die Verweigerung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.