2.2.4. Die genannten drei Voraussetzungen (siehe vorne Erw. II./2.2.3: (1) kein Hinweis auf rechtsmissbräuchliches Handeln; (2) mit der Heirat ist in absehbarer Zeit zu rechnen; (3) spätere Bewilligung des Familiennachzugs erscheint klar) müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt es an einer der ersten beiden Voraussetzungen, ist die Kurzaufenthaltsbewilligung ohne weitere Prüfung zu verweigern und die rechtswidrig anwesende Partei aus der Schweiz wegzuweisen. Fehlt es demgegenüber an der dritten Voraussetzung, den klar erfüllten Bewilligungsvoraussetzungen, ist sicherzustellen, dass die Ehefreiheit nicht verletzt wird (siehe vorne Erw. II./2.2.1).