2.2.2. Ausländische Verlobte müssen während des Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen (Art. 98 Abs. 4 ZGB). Ein rechtmässiger Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich eine Person im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts – allenfalls mit dem erforderlichen Visum – in der Schweiz aufhält (Art. 10 Abs. 1 AIG), eine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder sich während eines Asylverfahrens bzw. der -9-