nicht vor, ist zu prüfen, ob der betroffenen Person eine befristete Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE zu erteilen ist. Dabei ist einerseits die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen zur Vorbereitung der Heirat zu beachten, andererseits darf eine allfällige Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung nicht zu einer Verletzung der Ehefreiheit nach Art. 12 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;