b AIG sei folgerichtig nicht erfüllt. Es überwiege im Übrigen das private Interesse am Eheschluss und am Führen einer gelebten Beziehung das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Bewilligung deutlich, sodass es unzulässig wäre, dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG die nachgesuchte Bewilligung zu verweigern (act. 102 ff.). 2. 2.1. Eheschliessungen in der Schweiz setzen unter anderem gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB einen rechtmässigen Aufenthalt voraus. Liegt ein solcher noch -8-