Es liege keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, schon gar nicht zu einer längerfristigen, vor. Auch die Kumulierung der einzeln ausgesprochenen Geldstrafen ergäbe lediglich ein Total von 290 Tagessätzen, was nicht mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sei. Der Beschwerdeführer 2 habe weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sei folgerichtig nicht erfüllt.