Der von der Vorinstanz vorgebrachte Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liege nicht vor, da die vorgehaltenen Täuschungshandlungen und die vorgeworfene Scheinehe in keinem Zusammenhang mit der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat stehen würden. Selbst wenn ein Widerrufsgrund gegeben wäre, würde die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht standhalten. Der Beschwerdeführer 2 sei bereits einmal für die vorgehaltene Täuschungshandlung migrationsrechtlich sanktioniert worden; es bestehe kein Raum für eine weitergehende migrationsrechtliche Sanktionierung.