1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer 2 habe gestützt auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV und in Konkretisierung des Zwecks von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) einen Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Ermöglichung der Eheschliessung. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer 2 mit seiner zweiten Ehefrau eine Scheinehe geführt habe. Vielmehr habe er seine erste Ehe nicht als echte Ehe betrachtet, weshalb er diese den Schweizer Behörden nicht offengelegt habe. Der von der Vorinstanz vorgebrachte Widerrufsgrund gemäss Art.