Ausserdem sei der Beschwerdeführer 2 mit seiner zweiten Ehefrau eine Scheinehe eingegangen, was im rechtkräftigen Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Februar 2017 dargelegt worden sei. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen des Vorliegens von Erlöschensgründen nach Art. 51 AIG sei im konkreten Fall verhältnismässig und mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar. -7-