Am 1. März 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer 2 wegen des Konsums von Betäubungsmitteln nach Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 100.00 (act. 77 f.) und mit Verfügung vom 1. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 2 betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ein (act. 73 ff.).