3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. September 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 17 ff.): 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September 2021 aufzuheben und es sei das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) anzuweisen, dem Verlobten der Beschwerdeführerin 1, B., eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen.