Am 17. Juni 2021 erfolgte im Auftrag der Vorinstanz eine weitere unangekündigte polizeiliche Wohnungsbesichtigung an der Wohnadresse der Beschwerdeführenden (MI-act. 805 ff.). Dabei wurde lediglich die Beschwerdeführerin 1 angetroffen. Diese erklärte, ihr Verlobter habe bei seiner Schwester übernachtet, weil seine Mutter aus Tunesien zu Besuch sei und er die letzten zwei Tage vor ihrer Abreise mit ihr habe verbringen wollen (MI-act. 805, 808). Die Vorinstanz erliess am 14. September 2021 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.