Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 wies die Vorinstanz den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin 1, es sei dem Beschwerdeführer 2 zu erlauben, den Ausgang des Einspracheverfahrens in der Schweiz abzuwarten, ab (MI-act. 748 f.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2021 (WBE.2021.60) nicht ein (MI-act. 792 ff.), worauf das Urteil am 12. Mai 2021 in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 800 f.). -4-