Das MIKA schloss aus dem festgestellten Sachverhalt auf das Vorliegen einer rein ausländerrechtlich motivierten Ehe (sogenannte Scheinehe), hielt fest, die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung sei verhältnismässig, lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 aus der Schweiz an. B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 7. Januar 2021 erhob die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Februar 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 696 ff.).