Am 9. Februar 2017 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer 2 zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 90.00, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren wegen mehrfacher Ehe nach Art. 215 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), weil der Beschwerdeführer 2 im Zeitpunkt der in der Schweiz geschlossenen Ehe bereits in Tunesien mit einer Landsfrau verheiratet war, und wegen Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20;