Der Verfügung des MIKA lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer 2 reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Januar 2014 erstmals illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches jedoch durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 17. Juli 2014 abgewiesen wurde. Hierauf zog der Beschwerdeführer 2 den Entscheid ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Am 2. September 2014 heiratete er die in der Schweiz niederlassungsberechtigte EU-Bürgerin C., worauf das Migrationsamt Basel-Stadt deren Gesuch um Familiennachzug bewilligte und dem Beschwerdeführer 2 am 7. August 2015 eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Kurz zuvor hatte das Bun-