Im Übrigen könnte sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht erfolgreich auf die derzeit geplante Regelung berufen, da diese nur bei der Begehung einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG anwendbar wäre und der Beschwerdeführer, der eine besonders schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat, somit offensichtlich nicht von dieser Privilegierung gemäss Art. 33 Abs. 5 E-VZV profitieren könnte. 3. Zusammenfassend erweist sich die angeordnete Entzugsdauer von 24 Monaten insbesondere auch für die Führerausweiskategorie C (inkl. der entsprechenden Unterkategorien) als verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen.