2020, Rz. 299). Der vom Beschwerdeführer diesbezüglich angeführte BGE 119 Ia 254 (= Pra 1994 Nr. 52) ist hier nicht einschlägig, da in jenem Fall das Inkrafttreten des künftigen Rechts unmittelbar bevorstand, wogegen vorliegend weder der definitive Wortlaut der neuen Bestimmung noch das Datum des Inkrafttretens feststehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 33 Abs. 5 E-VZV daher als unzulässig. Im Übrigen könnte sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht erfolgreich auf die derzeit geplante Regelung berufen, da diese nur bei der Begehung einer leichten Widerhandlung nach Art.