33 Abs. 5 E-VZV nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiell-rechtliche Bestimmung, welche den Umfang des Führerausweisentzugs regelt. Zum anderen ist die positive Vorwirkung dieser Bestimmung mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig, weil die Anwendung zukünftigen Rechts im Widerspruch zum Gebot der Rechtssicherheit und zum Legalitätsprinzip steht (Urteile des Bundesgerichts 1C_588/2020 vom 25. November 2021, Erw. 5; 1C_50/2020 vom 8. Oktober 2020, Erw. 5; BGE 136 I 142, Erw. 3.2; 125 II 278, Erw. 3c; je mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 299).