Aufgrund des sehr gewichtigen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der seitens des Gesetzgebers in Fällen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG beabsichtigten präventiven Wirkung eines mindestens zweijährigen Führerausweisentzugs erweist sich dieser insbesondere auch in Bezug auf die Kategorie C als für den Beschwerdeführer zumutbar. Die von ihm vorgebrachte unverhältnismässige Einschränkung seiner wirtschaftlichen Entfaltung wird im Übrigen dadurch relativiert, dass er offenbar nicht nur als Lastwagenchauffeur, sondern auch als Geschäftsführer im Betrieb, den er zusammen mit [...] führt, tätig ist (vgl. Strafakten, act. 10, 58, 62;