Dass er als Berufschauffeur gewisse Nachteile in Kauf nehmen muss, ist vom Gesetzgeber jedoch gewollt und hat sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner besonders schwerwiegenden Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften selbst zuzuschreiben. Aufgrund des sehr gewichtigen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der seitens des Gesetzgebers in Fällen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG beabsichtigten präventiven Wirkung eines mindestens zweijährigen Führerausweisentzugs erweist sich dieser insbesondere auch in Bezug auf die Kategorie C als für den Beschwerdeführer zumutbar.