Es trifft dabei sicherlich zu, dass der 24-monatige Entzug insbesondere der Führerausweiskategorie C den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte trifft. Dass er als Berufschauffeur gewisse Nachteile in Kauf nehmen muss, ist vom Gesetzgeber jedoch gewollt und hat sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner besonders schwerwiegenden Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften selbst zuzuschreiben.