Entfielen diese Konsequenzen für den beruflichen Bereich, würde die erzieherische Wirkung dadurch massiv geschwächt. Es wäre mit dem Zweck der Massnahme daher nicht zu vereinbaren, wenn der Beschwerdeführer, der den Verkehr mit seinem Personenwagen in qualifiziert schwerer Weise gefährdet hat, den Ausweis für Fahrzeuge der Kategorie C mit einem noch grösseren Gefährdungspotential während der in Bezug auf die übrigen Führerausweiskategorien noch laufenden Mindestentzugsdauer zurückerhalten würde (vgl. BGE 128 II 173, Erw. 3b, mit Hinweis).