der den Beschwerdeführer hauptsächlich in seiner Freizeit einschränkt, hat keine vergleichbar präventive Wirkung wie jene, die während der Mindestentzugsdauer umfassende Auswirkungen zeitigt. Gerade Personen wie der Beschwerdeführer, die den Führerausweis aus beruflichen Gründen benötigen und sich entsprechend häufig im Strassenverkehr bewegen, sollten sich der möglichen Konsequenzen einer derart krassen Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften bewusst sein. Entfielen diese Konsequenzen für den beruflichen Bereich, würde die erzieherische Wirkung dadurch massiv geschwächt.