2.2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch der Entzug des Führerausweises der Kategorie C geeignet, erzieherisch auf ihn einzuwirken und ihn damit von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten. Dass dabei, wie der Beschwerdeführer meint, ausschliesslich Tempoexzesse verhindert werden sollen, ist nicht vorausgesetzt. Die präventive Wirkung soll nicht nur einer – wie vom Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen begangenen – besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne der Raserstrafnorm, sondern ganz allgemein künftigen Widerhandlungen im Strassenverkehr vorbeugen.