Da im vorliegenden Fall die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG nicht überschritten wurde, besteht vor dem Hintergrund des eindeutigen gesetzgeberischen Willens und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Spielraum, um dem Beschwerdeführer den Führerausweis (samt Kategorie C) für weniger als zwei Jahre zu entziehen, selbst wenn er aus beruflichen Gründen auf diesen angewiesen ist. Die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich folglich insgesamt als unbegründet.