33 Abs. 5 VZV für sich abzuleiten. Aus der geplanten Verordnungsanpassung und dem gleichzeitigen Fehlen einer entsprechenden Änderung von Art. 16 Abs. 3 SVG lässt sich mitnichten folgern, dass im Umkehrschluss bereits nach geltendem Recht eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zulässig wäre. Auch handelt es sich bei Art. 33 Abs. 5 E-VZV nicht um eine Verdeutlichung oder Konkretisierung der geltenden Härtefallregelung, sondern um eine gänzlich neue Bestimmung, welche in dieser Form bisher nicht vorgesehen war und deren Inhalt daher für die Auslegung von Art. 33 Abs. 5 VZV nicht herangezogen werden kann.