BGE 128 II 173, Erw. 3b, mit Hinweis). Ferner wäre die seitens des Beschwerdeführers vertretene Auffassung auch nicht mit der diesbezüglich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang zu bringen (vgl. BGE 132 II 234, Erw. 2.3; 128 II 173, Erw. 3b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_442/2017 vom 26. April 2018, Erw. 5). Nachdem die Mindestentzugsdauer nach geltendem Recht zwingend einzuhalten ist und die Anwendung der Härtefallregelung damit ausser Betracht fällt, vermag der Beschwerdeführer auch nichts aus der laufenden Revision von Art. 33 Abs. 5 VZV für sich abzuleiten.