Eine gegenteilige Auslegung widerspräche nicht nur der gesetzlichen Regelung in Art. 16 Abs. 3 SVG, sondern auch dem Sinn und Zweck der Norm. Die betroffene Person soll damit für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden, ansonsten die erzieherische Wirkung in Frage gestellt und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt würde (vgl. -9-