Des Weiteren ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, inwiefern die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer für die Führerausweiskategorie C durch eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 33 Abs. 5 VZV, welche im klaren Wortlaut und Sinn dieser Norm ihre Grenzen findet (vgl. BGE 143 III 385, Erw. 4.1), geboten sein sollte. Die Härtefallregelung sieht – in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG – ausdrücklich vor, dass die gesetzliche Mindestentzugsdauer einzuhalten ist. Der Wortlaut ist klar und unmissverständlich. Eine gegenteilige Auslegung widerspräche nicht nur der gesetzlichen Regelung in Art.