Abgesehen davon wäre gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch diesfalls eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer ausgeschlossen (BGE 135 II 334, Erw. 2.2). Dem Beschwerdeführer kann angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts daher nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss geltend macht, dieses anerkenne in verfassungskonformer Auslegung von Art. 16 ff. SVG eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer bei beruflicher Angewiesenheit auf den Führerausweis.