Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers trifft es somit nicht zu, dass diese vorliegend unterschritten werden könnte. Das von ihm diesbezüglich angeführte Bundesgerichtsurteil BGE 120 Ib 504 bezieht sich zum einen auf altes Recht und ist zum anderen nicht einschlägig, da es hier nicht um die Beurteilung der Frage geht, ob aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots die Mindestentzugsdauer unterschritten oder gar auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet werden kann. Abgesehen davon wäre gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch diesfalls eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer ausgeschlossen (BGE 135 II 334, Erw. 2.2).