destentzugsdauer anders als die übrigen in Art. 16c Abs. 2 SVG normierten Mindestentzugsdauern zu handhaben wäre, sind dabei nicht erkennbar. Insbesondere hat das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der Regelung in Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG am 1. Januar 2013 an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer im Rahmen von Art. 16a–c SVG insbesondere auch bei Berufschauffeurinnen und -chauffeuren ausgeschlossen ist, festgehalten (vgl. vorne Erw. 2.1). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers trifft es somit nicht zu, dass diese vorliegend unterschritten werden könnte.