Verkehrssicherheit. In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist bei der Bemessung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG auch die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_312/2018 vom 30. Oktober 2018, Erw. 4). Damit wird der erhöhten Massnahmeempfindlichkeit von Berufschauffeurinnen und -chauffeuren hinreichend Rechnung getragen (vgl. Bemerkungen von GUNHILD GODENZI zum Urteil des Bundesgerichts 6A.70/2005 [BGE 132 II 234], in: AJP 2006 S. 621). Wie erwähnt ist die Mindestentzugsdauer jedoch auch diesfalls zwingend einzuhalten. Anhaltspunkte dafür, dass die in Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG vorgesehene Min-