Die gesetzliche Mindestentzugsdauer ist auf Führerausweise aller Kategorien anzuwenden. Eine je nach Kategorie unterschiedliche Entzugsdauer zur Vermeidung übermässiger Härten ist folglich nur unter dem Vorbehalt der Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer für alle Kategorien möglich, wie dies in Art. 33 Abs. 5 VZV vorgesehen ist (BGE 132 II 234, Erw. 2.3 = Pra 2006 Nr. 150 S. 1026).