2. 2.1. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als motorfahrzeugführende Person sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen; die Mindestentzugsdauer darf jedoch – von einer hier nicht interessierenden Ausnahme abgesehen – nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Dabei entspricht es nicht nur dem Willen des Gesetzgebers, sondern auch konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer unzulässig ist (BGE 135 II 334, Erw.