Eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 33 Abs. 5 VZV gebiete somit im vorliegenden Fall die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer für die Führerausweiskategorie C. Des Weiteren liege keine Vorwirkung vor, wenn bei der Auslegung von geltendem Recht eine laufende Gesetzesrevision, welche das geltende Recht verdeutliche oder konkretisiere, berücksichtigt werde. Daher könnten die Ausführungen und Überlegungen zur Gesetzesänderung auch hier in die Auslegung des geltenden Rechts einfliessen. Im Übrigen sei eine positive Vorwirkung nicht ausgeschlossen, wenn es ohne die Anwendung der neu zu erlassenden Verordnung zu einem administrativen Leerlauf kommen würde.