Zudem sei die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer auch im Sinne des Gesetzgebers bzw. könne im Rahmen der Gesetzesauslegung angeordnet werden. Da anlässlich der geplanten Anpassung von Art. 33 Abs. 5 VZV die Aufhebung der Mindestentzugsdauer für Fahrten zur Berufsausübung, jedoch keine Änderung von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG vorgesehen sei, bedeute dies im Umkehrschluss, dass in Einzelfällen bereits jetzt eine Aufhebung oder zumindest eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zulässig sein müsse. Eine verfassungskonforme Auslegung von Art.