Für diesen Grundrechtseingriff bestünden zwar eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse, der Entzug sämtlicher Führerausweiskategorien sei im vorliegenden Fall jedoch nicht verhältnismässig. Zudem sei die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer auch im Sinne des Gesetzgebers bzw. könne im Rahmen der Gesetzesauslegung angeordnet werden.