1.3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, die Mindestdauer eines Führerausweisentzugs sei nicht unumstösslich. Liege eine ungerechtfertigte Grundrechtsverletzung vor, könne auch eine gesetzlich vorgesehene Massnahme aufgehoben werden. Durch den Entzug des Führerausweises der Kategorie C könne er seinen Beruf als Lastwagenchauffeur nicht ausüben, weshalb ein Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit vorliege. Für diesen Grundrechtseingriff bestünden zwar eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse, der Entzug sämtlicher Führerausweiskategorien sei im vorliegenden Fall jedoch nicht verhältnismässig.