unbestimmten Zeitpunkt in Kraft tretenden Art. 33 Abs. 5 E-VZV stelle jedoch eine positive Vorwirkung einer noch nicht beschlossenen Bestimmung dar und sei daher unzulässig. Im Übrigen käme die geplante Regelung nur bei Personen zur Anwendung, die eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG begangen hätten, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Nachdem eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nach geltendem Recht nicht zulässig sei, sei zu Recht ein 24-monatiger Warnungsentzug verfügt worden.