SR 741.51), welcher eine differenzierte Entzugsdauer hinsichtlich verschiedener Führerausweiskategorien ermögliche, dürfe die gesetzliche Mindestentzugsdauer ebenfalls nicht unterschritten werden. Diese gesetzlichen Vorgaben seien von den Administrativbehörden mit Blick auf das Legalitätsprinzip anzuwenden. Da das Strassenverkehrsamt die in Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG statuierte gesetzliche Mindestentzugsdauer von 24 Monaten angeordnet habe, finde die Härtefallregel vorliegend keine Anwendung. Es sei zwar zutreffend, dass Art. 33 Abs. 5 VZV geändert werden solle. Die Anwendung des allenfalls zu einem noch -6-