1.2. Die Vorinstanz hielt dazu im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht, mithin auch nicht bei beruflicher Angewiesenheit auf den Führerausweis, unterschritten werden dürfe. Bei Vorliegen eines Härtefalls nach Art. 33 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51), welcher eine differenzierte Entzugsdauer hinsichtlich verschiedener Führerausweiskategorien ermögliche, dürfe die gesetzliche Mindestentzugsdauer ebenfalls nicht unterschritten werden.