II. 1. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. April 2021 angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 5. August 2021 bestätigte 24-monatige Führerausweisentzug. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2020 auf der Autobahn A1 in Spreitenbach die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 82 km/h überschritten hat (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2). Seitens des Beschwerdeführers wird zudem zu Recht nicht in Frage gestellt, dass es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit.