7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zu Lasten des Staates. 2. Am 5. August 2021 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 192.80, zusammen Fr. 1'192.80 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.